Anlage-, Winterlager-, und Schuppenordnung

Die Anlagen des SCN-W dienen allen Mitgliedern gleichermaßen als Basis ihres Sports und als Stätte der Erholung. Deshalb darf von jedem Einzelnen erwartet werden, daß er auf die Gemeinschaft Rücksicht nimmt, indem er sich an die nachfolgenden Regeln hält.

Den Anordnungen des Vorstandes sowie der Sportkameraden des gewählten erweiterten Vorstandes zur Einhaltung dieser Verordnungen ist stets nachzukommen.

Bei Verstößen gegen diese Ordnungen ist der Vorstand ermächtigt, den entsprechenden Mitgliedern Auflagen zu erteilen oder den Liegeplatz – (Land- und Wasser-/Winterlagerplatz) - zu entziehen. Grob fahrlässige oder vorsätzliche Verstöße gegen die in den Ordnungen festgelegten Mitgliederpflichten können den Ausschluß des Mitgliedes aus dem Club zu Folge haben.

Besitzt ein Bootseigner keine Haftpflichtversicherung, so hat er als Verursacher im Schadensfall, z.B. Feuer, die Selbstbeteilung der Geschädigten zu übernehmen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, unser Clubgut zu schützen und vor Schäden zu bewahren. An diese Anlage-, Winterlager-, und Schuppenordnung sind alle Mitglieder gebunden.

 

A Landanlage
  1. Das Clubgelände ist sauber zu halten. Abfälle sind an die dafür vorgesehenen Stellen zu bringen. Festgestellte Verunreinigungen sind dem Vorstand sofort zu melden.
  2. Autofahren ist über den Parkplatz hinaus nicht erlaubt. Einzige Ausnahme: Transporte von sehr schweren Gegenständen zum Schuppen. (Bei auftauendem, weichem Boden hat auch dieses zu unterbleiben)
  3. Parken von Fahrzeugen außerhalb des Parkplatzes kann nicht geduldet werden. Mopeds und Fahrräder sind außerhalb des Parkplatzes zu schieben und im Fahrradständer abzustellen. Es ist darauf zu achten, daß immer eine Feuerwehrzufahrt zum Schuppen hin frei bleibt.
  4. Auf dem Parkplatz ist Schritt zu fahren. Jeder hat darauf zu achten, daß das Tor abends geschlossen wird.
  5. Auf dem Clubgelände dürfen nur Gegenstände gelagert werden, für die vom Vorstand Genehmigung erteilt wurde.
  6. Hunde sind an der Leine zu führen.

 

B Schwimmende Anlage
  1. Betreten geschieht auf eigene Gefahr. Das unbefugte Betreten der Anlage ist verboten.
  2. Alle Boote sind mit je zwei Vor- und Achterleinen festzumachen. Für ausreichende Festigkeit von Festmachern, Fendern und Schäkeln ist jeder Eigner selbst verantwortlich.
  3. Bei Verlassen des Liegeplatzes, länger als ein Wochenende, sind die Bojen zusammenzubinden.
  4. Die Bootseigner haben flußaufwärts bzw. zur Landseite ausreichend Fender anzubringen.
  5. Der Ansegelponton dient dem An- und Ablegen. Er darf nur mit Genehmigung des Anlagewartes länger belegt werden.
  6. Kleine Schäden an der Anlage, wie ausgerissene Festmacheraugen, vollgelaufene Fässer und gebrochene Belagbretter, sind von den in der Nähe liegenden Bootseignern selbst zu reparieren.
  7. Es ist der im Liegeplan ausgewiesene Platz einzunehmen. Es besteht kein Anrecht auf einen bestimmten Platz. Auf Anordnung des Anlagewartes ist jederzeit eine Verlegung möglich. Dies gilt auch für die Anlage in Hasenbüren.
  8. Gastliegeplätze stehen- soweit vorhanden - gegen Erstattung einer Liegegebühr zur Verfügung. Gäste haben sich im Bootshaus anzumelden. Liegeplätze für Gäste werden nur von vereinsseitig eingesetzten Personen zugewiesen.
  9. Slippen und Kranen geschieht auf eigene Gefahr. Gummi- und Schienenwagen sind, wenn nicht mit der gleichen Tide wieder abgeslippt werden soll, schnellstens freizumachen. Der Slipp ist sofort freizumachen, wenn ein anderer Sportkamerad ihn benutzen will. Unbeaufsichtigt darf ein Boot nicht auf dem Slipp liegen.
  10. Während des Kranens ist es verboten, dass sich Personen auf dem Schiff befinden. Für den Hebevorgang müssen alle Personen das Schiff verlassen.

 

C Nutzung clubeigener Geräte
  1. Für die Benutzung der maschinenbetriebenen Hebeanlagen, Trecker sowie anderer clubeigener Einrichtungen gilt folgende Regelung: Es muß zur Benutzung eine Genehmigung des Vorstandes oder der entsprechend eingesetzten Mitglieder vorliegen. Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr. Beschädigungen sind sofort zu melden.
  2. Die maschinenbetriebenen Hebeanlagen wird nur durch vorstandsseitig eingesetztes Personal bedient. Terminwünsche sind rechtzeitig abzustimmen.
  3. Die Benutzung clubeigener Trainerboote sind nur den vorstandsseitig hierfür eingeteilten Mitgliedern gestattet.

 

D Schuppen
  1. Es ist der im Liegeplan angegebene Platz in der vorgesehenen Reihenfolge zum festgesetzten Termin einzunehmen. Es besteht kein Anrecht auf einen bestimmten Platz. Vorzeitiges Einlagern ist nur mit Genehmigung des Anlagewartes möglich. Vorzeitig eingelagerte Boote müssen beweglich bleiben.
  2. Rauchen, offenes Licht und Feuer sind strengstens untersagt! Automobile dürfen im Schuppen weder bewegt noch abgestellt werden.
  3. Schweißarbeiten, Brennen, Trennen mit funkenreißenden Trennschleifmaschinen, Abbrennen von Farbe, Spritz- und Sandstrahlarbeiten dürfen im Schuppen nicht durchgeführt werden. Derartige Arbeiten dürfen nur außerhalb des Schuppens mit entsprechender Schutzmaßnahme durchgeführt werden. Sandstrahlen auf der Anlage darf nur von einer Fachfirma durchgeführt werden, mit dem entsprechenden Nachweis der umweltgerechten Arbeiten und Entsorgung des Sandstrahlgutes
  4. Jeder Bootseigner hat sich über die Lage der Feuerlöscher zu informieren und einen eigenen, geprüften Löscher am Bug oder am Heck sichtbar und leicht erreichbar aufzuhängen.
  5. Es dürfen keine feuergefährlichen Stoffe gelagert werden. Benzintanks sind zu entleeren und zu entlüften.
  6. Altöl und sonstigen Sondermüll hat jeder Eigner sofort nach Anfall entsprechend den gültigen gesetzlichen Bestimmungen selbst zu entsorgen. Die Lagerung solcher Stoffe ist auch auf dem übrigen Clubgelände nicht erlaubt.
  7. Der Platz unter und um das Boot ist ständig sauber zu halten, besonders im Hinblick auf mögliche Sturmfluten. Nach Überflutungen ist der Platz ebenfalls umgehend wieder zu reinigen.
  8. Elektrowerkzeuge, Kabel, Handlampen und andere Elektrogeräte müssen den VDE-V orschriften entsprechen. Stromverbindungen zu den Booten müssen täglich nach Arbeitsende durch Ziehen der Netzstecker aus den Steckdosen des Schuppens unterbrochen werden.
  9. Bei Arbeiten, gleich welcher Art, dürfen fremde Boote nicht beschädigt werden. Abgesetzter Eisen- und Stahlstaub gilt als Beschädigung.
  10. Bootswagen müssen mit dem Namen des Eigners versehen sein. Rungen sind grundsätzlich abnehmbar herzurichten. Sperrige Rungen sind nach Erreichen des Liegeplatzes umgehend zu ziehen. Anliegende Rungen können mit Genehmigung des Anlagewartes an ihrem Platz bleiben. Bootswagen von Kranbenutzern sind von den Eignern nach dem Aus- und vor dem Einlagern ohne Aufforderung aus dem Weg zu schaffen.
  11. Aus Gründen des Hochwasserschutzes sind die Boote auf eine Höhe von 1,80 m über dem Schuppenboden aufzubocken, d.h., die Wasserlinie muß sich in dieser Höhe befinden. Das Aufbocken darf erst erfolgen, nachdem der gesamte Schuppen belegt ist. Bis dahin hat jedes Boot beweglich zu bleiben, um eventuelle V erschiebungen vornehmen zu können.
  12. Masten sind vor dem Slippen zum Winterlager von Bord zu nehmen und im Mastenlager platzsparend auf den hierfür laut Plan festgelegten Plätzen abzulegen. Salinge, Jumpböcke und andere vorstehende Beschläge sind abzubauen. Draht und Tauwerk ist stramm am Mast beizubändseln. Leichte Masten gehören in die oberen Etagen. Im Schuppengebälk dürfen keine Masten aufgehängt werden, ebenso dürfen an den Schuppenwänden keine Knacken für Masten befestigt werden.
  13. Staub-,Trockenschleif- und Polierarbeiten mit Maschinen dürfen nur bis Ende Februar eines jeden Jahres durchgeführt werden. Wer nach diesem Termin noch Staubarbeiten ausführen will, muß bis 14 Tage nach dem offiziellen Auslagertermin warten. Schleif- und Polierarbeiten mit Elektrowerkzeugen dürfen nur mit staubsaugenden Maschinen durchgeführt werden. Für die umweltgerechte Entsorgung des Schleifstaubes ist der Eigner verantwortlich.
  14. Vom offiziellen Auslagertermin an, hat jeder Clubkamerad das Recht, sein Boot möglichst schnell zu Wasser zu bringen. Im Wege liegende, auch nicht fertiggestellte Boote, haben in jedem Fall Platz zu machen. Auf den Slipp- und anderen Clubwagen liegende Fahrzeuge haben vor diesem Termin ihre Plätze zu räumen.
  15. Der Schuppen ist bis zum 15. Mai eines jeden Jahres zu räumen. Längeres Liegen bedarf der Genehmigung durch den Anlagewart. Nach diesem Termin erfolgt eine Generalreinigung des Schuppens.
  16. Größere Arbeiten am Boot bedürfen ebenfalls einer Genehmigung und eventuellen Zuteilung eines besonderen Liegeplatzes. Die Beschäftigung von Fremden bzw. von Firmen ist dem Anlagewart oder dem Vorstand zu melden. Diese Personen oder Firmen unterliegen ebenfalls der Schuppenordnung in allen Punkten.
  17. Motoren dürfen im Schuppen nicht gestartet werden. Kurzes Durchdrehen der Maschine, ausschließlich um Frostschutzmittel durchzuspülen, ist unter der V oraussetzung erlaubt, wenn sichergestellt ist, daß die Auspuffgase ins Freie geleitet werden.
  18. Die Seilwinde ist umsichtig zu bedienen. Es ist unbedingt zu vermeiden, daß Überläufer auf der Seiltrommel entstehen. Dadurch wird die Haltekraft des Seils entschieden geschwächt. Die Aufzüge im Jollenschuppen dürfen nur vom Anlagewart oder seinem Beauftragten bedient werden.
  19. Beim Verlassen des Schuppens ist darauf zu achten, daß Tore und Türen verschlossen sind. Das Licht ist auszuschalten.
  20. Nur auf Antrag kann ein Clubkamerad sein Boot aus besonderen Gründen im Sommerhalbjahr im Schuppen belassen bzw. nicht auslagern. Der Vorstand behält sich vor von Fall zu Fall über einen solchen Antrag zu entscheiden.
  21. Für die Entnahme des Stromes steht jedem Schiffeigner nur eine Steckdose zur Verfügung. Jede Arbeit am Schiff, die über eine turnusgemäße Wartung für die kommende Saison hinausgehen sowie der Betrieb eines Heizlüfters sind dem Vorstand anzuzeigen. Die Arbeiten und der Betrieb eines Heizlüfters / Elektroradiators dürfen erst beginnen, wenn der Schiffseigner einen Verteiler zur Abnahme des Stromes mit Zwischenzähler angeschlossen hat. Die dann anfallenden und auf dem Zwischenzähler abgelesenen Stromkosten sind vom Schiffseigner zu leisten.

 

Der Vorstand Januar 2005