Satzung

Segel-Club "Niedersachsen-Werder" e.V. Bremen

Gegründet 21.09.1910

 

§ 1 Name, Sitz und Stander

Der Name ist Segel-Club "Niedersachsen-Werder" e.V. Bremen. Er hat seinen Sitz in Bremen und ist hier im Vereinsregister eingetragen. Der Club ist Mitglied des Deutschen Seglerverbandes und des Landessportbundes Bremen.

Sein Stander ist weiß mit grünem Rand und grünen Pferdeköpfen in weißem Feld.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres.

§ 3 Zweck

1. Zweck des Clubs ist

a) die Förderung des Segelsports durch Pflege des Breiten- u. Leistungssports, des Fahrtensegelns sowie durch Abhalten von Wettfahrten und Beteiligung an ihnen.

b) die Aus- und Weiterbildung im Segel- und Motorbootsport sowie die Vermittlung von seemännischen Kenntnissen, insbesondere an Jugendliche und Kinder

c) die Unterhaltung und modernisierung von clubeigenen Anlagen bzw. Neuanschaffung und Unterhaltung von clubeigenen Yachten, Jollen und Fahrzeugen insbesondere Zwecks Nachwuchsförderung.

2. Der Club verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede Person ohne Ansehen politischer, religiöser oder weltanschaulicher Gesichtspunkte werden.

2. Der Club besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern Diese genießen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Clubs ergeben. In gleicher Weise haben sie die aus der Satzung und dem Zweck des Clubs sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie haben das aktive und das passive Wahlrecht. Aktives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Aktive Mitglieder im Altersbereich zwischen dem vollendeten 18. und 25. Lebensjahr, die sich in der Ausbildung befinden, gelten als Junioren.

b) Ehepaaren als aktive Mitglieder Sie haben die gleichen Rechte wie unter a)

c) passiven Mitgliedern Diese haben nur das aktive Wahlrecht und können, bis auf das Amt eines Kassenprüfers keine Ämter bekleiden. Jedoch können sie Mitglied von Ausschüssen sein. Werden sie zu einem den aktiven Mitgliedern vorbehaltenen Amt gewählt oder ernannt, so müssen sie bei Annahme des Amtes aktives Mitglied werden.

d) Ehrenmitglieder Ehrenmitglieder alle Rechte eines aktiven Mitgliedes, sie sind jedoch beitragsfrei. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Förderung des Clubs und des Sports des Clubs hervorragende Dienste erworben hat. Die Ehrenmitgliedschaft kann nur auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen werden.

e) jugendliche Mitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Sie bilden die Jugendabteilung. Mitglied kann jede Person sein, die das 6. Lebensjahr vollendet hat.

f) unterstützende Mitglieder können juristische Personen, Gesellschaften, Körperschaften und andere Personenvereine und Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbständigkeit sein. Unterstützende Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

Allgemeines: Yacht- oder Bootseigner müssen aktives oder Jugendmitglied sein. Sie dürfen auf ihren Fahrzeugen den Clubstander führen, wenn ihnen vom Vorstand ein Standerschein hierfür erteilt wurde. Bei Eignergemeinschaften müssen alle Eigner aktives Mitglied sein.

§ 5 Jugendabteilung

1. Die Jugend des Clubs ist in der Jugendabteilung zusammengeschlossen. 

2. Die Jugendabteilung führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung selbständig. Sie wählt den Jugendobmann.

3. Die Jugendabteilung kann sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Jugendordnung geben.

§ 6 Organe des Clubs

a) Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

§ 7 Aufnahme von Mitgliedern

Aufnahmegesuche sind schriftlich unter Angabe der Personalien beim Vorstand einzureichen. Der Antragsteller hat zwei Clubmitglieder als Bürgen zu benennen. Der Aufnahmeantrag ist geeigneter Weise im Club bekanntzumachen. Erfogt innerhalb von 21 Tagen nach Bekanntgabe kein Einspruch seitens eines Mitgliedes, so kann der Gesamtvorstand über die Aufnahme oder Ablehnung entscheiden. Bis zur erfolgten Aufnahme kann der Vorstand dem Antragssteller Gastrecht gewähren. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Der Grund der Ablehnung muss nicht bekanntgegeben werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern. Jugendliche haben kein Stimmrecht. Sie werden über den Jugendobmann vertreten.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Geschäftsjahres statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Antrag von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstands statt.

4. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich oder mit Veröffentlichung in den Vereinsnachrichten mit einer Frist von 14 Tagen durch den Vorstand einzuberufen. Die Tagesordnung ist dabei mitzuteilen. Anträge müssen 8 Tage vor Einberufung des Versammlungstermins beim Vorstand eingegangen sein.

5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes und Bestätigung des von der Jugendabteilung gewählten Jugendobmanns. Wahl eines Rechnungsprüfers jährlich für zwei Jahre. Wahl und Bildung von Ausschüssen.

b) Entlastung des Vorstands

c) Beitragsfestsetzung

d) Festsetzung des Haushaltsplanes für das der Mitgliedsversammlung folgende Geschäftsjahr

e) Satzungsänderungen

f) Auflösung des Vereins

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des Clubs anwesend sind.

7. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder bei Verhinderung sein Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Dabei hat jedes aktive Mitglied zwei Stimmen und jedes passive Mitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Anträge, die während der Mitgliederversammlung gestellt werden, dürfen als Dringlichkeitsantrag mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt und behandelt werden.

8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schriftführer

d) dem Kassenwart

2. Der Club wird gerichtlich oder außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden allein oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinschaftlich mit dem Schriftführer oder dem Kassenwart. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden soll.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt

4. Scheidet ein Vorstandmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so wird sein Amt für die restliche Amtszeit kommissarisch durch ein anderes vom Vorstand gewähltes Vorstandsmitglied verwaltet.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder in dessen Vertretung der stellvertretende Vorsitzende sowie zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt ebenfalls mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

6. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Führung der laufenden Geschäfte des Clubs

b) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

c) Bildung von Ausschüssen nach eigenem Ermessen

d) Einberufung der Mitgliederversammlung

7. Zur Änderung der Satzung, die gesetzlich erforderlich ist oder wird, ebenso für Änderungen, die sich aus Änderungen des Grundgesetzes des DSV ergeben, ist der Vorstand ermächtigt. Anträge auf Satzungsänderungen müssen inhaltlich auf der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung enthalten sein. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung.

§ 10 Erweiterter Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) Anlagewart

b) Stellvertr. Anlagewart

c) Sportwart

d) Stellvertr. Sportwart

e) Stellvertr. Kassenwart

f) Stellvertr. Schriftführer

g) Veranstaltungswart

h) Jugendobmann

i) Zwei Beisitzern

2. Aufgabe des erweiterten Vorstands ist es, den Vorstand in Clubangelegenheit zu beraten und zu unterstützen.

§ 11 Beiträge

1. Jahresbeitrag, Wasserplatzmiete und Winterlagergeld werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge, die innerhalb vier Wochen nach Fälligkeit nicht eingegangen sind, werden zuzüglich vom Vorstand festzusetzenden Säumniszuschlag kassiert. Mitglieder, die nach dem 1. August eines Jahres in den Club eingetreten sind, zahlen für das laufende Jahr die Hälfte des Beitrags.

2. Aktive und jugendliche Mitglieder denen ein Liegeplatz zugewiesen wurde oder die auf Clubbooten segeln, mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder haben zur Erhaltung der Clubanlagen Arbeitsdienst zu leisten. Die Leistungen des Arbeitsdiensten gehört zu den Beitragspflichten

§ 12 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss.

2. Der Austritt is nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss mindestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.

3. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Er kann erfolgen wegen

a) Groben Vertoßes gegen die Interessen des Clubs, als solcher gilt insbesondere bei Beitragsrückständen von mindestens 1 Jahresbeitrag, falls kein Stundungsantrag gestellt wurde.

b) Bei groben und wiederholten Vergehen gegen die Clubsatzung sowie wegen grob unsportlichen Verhaltens.

c) Bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

d) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann der Betroffene Berufung einlegen. Ihm ist auf der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Zweidrittelmehrheit über den Ausschluss. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 13 Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort für Zahlungen und alle anderen Verfahren ist Bremen

§ 14 Auflösung des Clubs

Die Auflösung des Segel-Clubs "Niedersachsen Werder e.V." kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Zu diesem Zweck ist eine besonders einzuberufende Mitgliederversammlung notwendig.

Im Falle der Auflösung des Clubs fällt sein Vermögen an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger.

Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde ausgeführt werden.